Wohnungskosten nach Heimaufnahme
Der Übergang von einer eigenen Wohnung in ein Pflegeheim kann unvorgesehen und plötzlich kommen. Wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um das Pflegeheim zu bezahlen, wird Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht bewilligt. In der ersten Zeit des Aufenthalts im Pflegeheim fallen in der Regel noch Kosten für die alte Wohnung an. Bis zum Ende der Kündigungsfrist muss die Miete bezahlt werden. Außerdem kosten Räumung und Auszugsrenovierung Geld.
Viele Sozialämter meinen, diese Kosten seien nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu bezahlen. Das ist nicht richtig. Sozialhilfe folgt dem Bedarfsdeckungsgrundsatz. Für Unterkunftskosten, die nach einem Übergang in eine stationäre Einrichtung entstehen, heißt das:
Wer über Einkommen verfügt, das zwar nicht für die Heimkosten, wohl aber für die Miete und ggf. Räumungs- und Renovierungskosten ausreicht, darf erst einmal diese Kosten bezahlen. Nur das, was übrig bleibt, muss er für die Heimkosten aufwenden (§ 87 SGB XII). Wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, muss der Sozialhilfeträger auch für Unterkunftskosten aufkommen, die nach dem Übergang ins Heim anfallen.
Leider ist die Bescheidlage in solchen Fällen oft etwas unübersichtlich: Für den Laien ist es oft schwer, zu erkennen, aus welchem Bescheid sich ergibt, ob die Kosten der alten Wohnung als besondere Belastung akzeptiert werden oder nicht. Im Zweifelfall empfiehlt es sich deshalb, zur Fristwahrung Widerspruch einzulegen. Wir prüfen den Bescheid dann gerne.
