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Kosten der Unterkunft

 

14.12.2011: Freiburg beschließt deutliche Erhöhung der "Mietobergrenzen" Am 13.12.2011 hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg eine deutliche Erhöhung der "Mietobergrenzen" beschlossen [Video]. Die Stadt hat damit auf das Urteil des BSG vom 13.4.2011 zu den Freiburger Mietobergrenzen reagiert, das Sozialrecht in Freiburg erstritten hat [Verfahrensdokumentation]. Wer in Freiburg einen Teil seiner Miete aus dem Regelbedarf bezahlt und noch vor dem 31.12.2011 einen  entsprechenden Antrag stellt, bekommt damit rückwirkend ab 1.1.2010 mehr Geld. [Hilfe beim Antrag] [mehr]

 

Für die umliegenden Landkreise gilt: Auch hier bekommen Hilfeempfänger, die sich gegen eine Kürzung der Unterkunftskosten wehren, oft mehr Geld. Aber noch müssen sie dafür gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Kosten der Unterkunft in Freiburg

Die Stadt Freiburg hatte im Herbst 2007 ein neues Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze (sogenannte „Mietobergrenzen“) vorgelegt. Das Jobcenter Freiburg muss sich an die Vorgaben der Stadt Freiburg halten.


Im Urteil vom 13.4.2011 hat das Bundessozialgericht (BSG) dieses Konzept  verworfen. Es entsprach nicht den Anforderungen des BSG, denn es ist nicht plausibel. Alle wichtigen Dokumente dieses Verfahrens sind in unserer Verfahrensübersicht veröffentlicht.


Unsere Pressemitteilung zum BSG-Urteil finden Sie hier. In einem Pressegespräch am 13.4.2011 hat Roland Rosenow die Urteil erläutert. Freiburglive hat die Ausführungen aufgezeichnet in ins Netz gestellt [Video anschauen].


Wie geht es nun weiter? Das BSG hat die Sache an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen und dem LSG den Auftrag erteilt zu prüfen, in welcher Zahl Wohnungen, die als angemessen gelten, tatsächlich vorhanden sind. Das schriftliche Urteil liegt seit dem 17.8.2011 vor und ist auf dieser Seite unter "Verfahrensübersichten" veröffentlicht. Das Verfahren liegt nun wieder beim LSG Stuttgart.

 

Am 13.12.2011 hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg reagiert und neue "Mietobergrenzen" beschlossen [Video anschauen]. Die bisherige Angemessenheitsgrenze wurde damit für alle Leistungsbezieher deutlich erhöht [Übersicht Angemessenheitsgrenzen].

Die neuen "Mietobergrenzen" aus dem Beschluss vom 13.12.2011 beruhen auf dem richtigen Ansatz, dass etwa die Hälfte aller Wohnungen, die der Markt zur Verfügung stellt, als angemessen gelten müssen. Sie berücksichtigen aber nicht, dass die Basismiete, aus der die Mietobergrenzen sich ableiten, nur zum Teil auf Marktmieten beruht. Ansonsten beruht sie auf Bestandsmieten. In Freiburg sind aber Mieten von Wohnungen, die auf dem Markt angeboten werden, knapp 20 % höher als Mieten von vermieteten Wohnungen (Mietspiegelgutachten 2007, Seite 51). Außerdem sind die Daten des Mietspiegels veraltet, denn sie stammen aus den Jahren der Datenerhebung. Seither sind die Mieten in Freiburg aber schon wieder um ein paar Prozentpunte gestiegen. Das bedeutet, dass die neue "Mietobergrenze" wohl um rund 15 Prozent zu niedrig angesetzt ist.

 

Allen, die Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Asylbewerberleistungen) in Freiburg beziehen und die einen Teil der Unterkunftskosten aus dem Regelbedarf bezahlen, raten wir, weiterhin Widerspruch gegen alle Bewilligungsbescheide einzulegen, die sie bekommen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt muss mindestens die neuen "Mietobergrenzen" berücksichtigen. Ob diese von der Rechtsprechung bestätigt werden, bleibt abzuwarten.

 

Die Stadt Freiburg hat in einer Pressemitteilung vom 22.12.2011 öffentlich versprochen, von Amts wegen – das heißt: auch ohne Antrag – rückwirkend ab 1.1.2010 die neune "Mietobergrenzen" zu beachten. Das heißt: Alle Grundsicheungsempfänger, die für die Miete weniger bekommen haben, als sie an den Vermieten zahlen müssen, bekommen für den Zeitraum ab 1.1.2010 mehr Geld. Wenn das nicht "von alleine" klappt, kann (und sollte) man trotzdem einen entsprechenden Antrag stellen [Hilfe beim Antrag]. Wenn das immer noch nicht dazu führt, dass die Stadt (Sozialamt) oder das Jobcenter rückwirkend mehr für die Miete bezahlt, bleibt nur der Widerspruch und gegebenenfalls die Klage.



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