Überprüfungsanträge

Kosten der Unterkunft

 

14.12.2011: Freiburg beschließt deutliche Erhöhung der "Mietobergrenzen" Am 13.12.2011 hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg eine deutliche Erhöhung der "Mietobergrenzen" beschlossen [Video]. Die Stadt hat damit auf das Urteil des BSG vom 13.4.2011 zu den Freiburger Mietobergrenzen reagiert, das Sozialrecht in Freiburg erstritten hat [Verfahrensdokumentation]. Wer in Freiburg einen Teil seiner Miete aus dem Regelbedarf bezahlt und noch vor dem 31.12.2011 einen  entsprechenden Antrag stellt, bekommt damit rückwirkend ab 1.1.2010 mehr Geld. [Hilfe beim Antrag] [mehr]

 

Für die umliegenden Landkreise gilt: Auch hier bekommen Hilfeempfänger, die sich gegen eine Kürzung der Unterkunftskosten wehren, oft mehr Geld. Aber noch müssen sie dafür gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Kosten der Unterkunft im Landkreis Emmendingen

Der Landkreis Emmendingen hat lange Zeit ein Konzept zur Bemessung der Obergrenze von Mieten, die im Rahmen zur Grundsicherung übernommen werden müssen, verwendet, das recht undurchschaubar war. Das Sozialgericht Freiburg hat das Konzept verworfen (Gerichtsbescheid vom 10.09.2010 zum Az. S 20 AS 4370/07, Details s. Verfahrensübersicht).


Der Landkreis Emmendingen und mit ihm das Jobcenter hält nun gar nicht mehr an dem Konzept fest, sondern möchte gerne die Obergrenzen, die beim Wohngeld berücksichtigt werden, als Obergrenze der angemessenen Miete im Rahmen von Grundsicherungsleistungen verwenden. Die Obergrenzen im Wohngeldgesetz sind allerdings sog. Bruttokaltmieten. Das bedeutet: Sie beziehen sich auf die Miete und die Nebenkosten, nicht aber die Heizkosten und die Kosten für die Warmwasseraufbereitung (Energiekosten). Die Betriebskosten ansonsten sind alle enthalten, auch die Kosten für den Wasserverbrauch.


Wenn man aber die Obergrenzen des Wohngeldgesetzes nimmt und davon die (kalten) Betriebskosten abzieht, kommen ziemlich niedrige Werte heraus. Deshalb hat das Bundessozialgericht schon vor Jahren entschieden, dass die Bezugnahme auf das Wohngeldgesetz eigentlich nicht zulässig sein soll. Leider ist das Bundessozialgericht diesbezüglich nicht ganz eindeutig (s. dazu Menüpunkt Angemessenheitsgrenze und Wohngeldgesetz).


Wie es im Landkreis Emmendingen weitergeht, ist im Moment offen. Einerseits ist es sicher unzulässig, gar kein Konzept zu erstellen und sich stattdessen gleich auf § 12 WoGG zu beziehen. Andererseits ist die Rechtsprechung zu dieser Frage z.Zt. unübersichtlich und nicht sonderlich klar.


Für Grundsicherungsbezieher, die im Landkreis Emmendingen wohnen und deren Miete nur teilweise übernommen wird, lohnt es sich z.Zt. jedenfalls sich gegen die Kürzung bei den Unterkunftskosten zur Wehr zu setzen. Das heißt: Wenn die Widerspruchsfrtist nicht verstrichen ist, sollte Widerspruch eingelegt werden. Wenn das nicht mehr möglich ist, kann die Überprüfung des Bescheides beantragt werden. Das führt mit einigen Umwegen zum selben Ergebnis.



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