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Elternunterhalt

Kinder sind ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Auch Heimpflegekosten gehören zum Bedarf, der hierbei gedeckt werden muss. Die Unterhaltsansprüche gehen auf einen Sozialhilfeträger über, wenn dieser Leistungen erbringt. Der Sozialhilfeträger fordert im Anschluss Unterhalt von den Kindern. Häufig kommt der Sozialhilfeträger mit dem Unterhaltsanspruch nun gerade in dem Moment, in dem diese Kinder selber gerade mit der Absicherung der eigenen Existenz und Zukunft für sich und ihre Familie beschäftigt sind.

 

Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch und die Sozialhilfeträger irren häufig über dessen Inhalt und Ausgestaltung. Bereits die erbetenen Auskünfte zum Einkommen und Vermögen beispielsweise des Ehepartners oder Lebensgefährten, häufig sogar der Kinder verkennen, was vom Unterhaltsschuldner verlangt werden kann. Vermögen des Ehepartners hat unberücksichtigt zu bleiben. Das gleiche gilt für Vermögen der Kinder. Hier besteht auch kein Auskunftsanspruch. Streit entsteht darüberhinaus regelmäßig bei der Ermittlung dessen, was der Unterhaltsberechnung zugrundegelegt werden darf und welche Rücklagen zuerkannt werden müssen.

 

Die Berechnung des tatsächlichen Unterhaltsanspruches ist schließlich mit einer sozialhilferechtlichen Bedarfsermittlung nicht vergleichbar, weshalb auch hier eine eingehende Überprüfung angeraten sei. Insbesondere sind die sogenannten Selbstbehalte nicht etwa gesetzlich vorgeschrieben, sondern stets im konkreten Einzelfall zu bestimmen.

 

In der Regel fragt der Sozialhilfeträger nicht nach besonderen Umständen und ermittelt nicht immer alle Umstände, die sich zu Gunsten des Verpflichteten auswirken. So kann es ohne weiteres passieren, dass man mehr Unterhalt zahlt, als tatsächlich geschuldet ist.



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