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Behindertentestament

Unter einem Behindertentestament versteht man ein Testament mit Sonderregeln für Kinder mit Behinderung. Beabsichtigt wird, dass das Kind weiter die volle staatliche Unterstützung bekommt, ohne dass die Zuwendungen aus dem Testament angerechnet werden können und ohne dass der Sozialhilfeträger auf die Erbschaft zugreifen kann. Hierfür wird das Kind mit Behinderung als Vorerbe eingesetzt, von den diesbezüglichen Einschränkungen nicht befreit und häufig der Nacherbe zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Ihm wird aufgetragen, dem Kind mit Behinderung aus der Vermögensverwaltung Zuwendungen zukommen zu lassen, die vom Sozialhilfeträger nicht berücksichtigt werden dürfen.

 

Der Bundesgerichtshof hat seit den 90ger Jahren wiederholt entschieden, dass eine solche Gestaltung der Vermögensverhältnisse nicht zu beanstanden sei. Denn die Eltern haben eine aus Art. 6 GG folgende Verantwortung für das Wohl ihrer Kinder, der sie gerade durch die Errichtung eines Behindertentestamentes Rechnung tragen; sie seien nicht verpflichtet, diese Verantwortung hinter das Interesse der öffentlichen Hand an einer Deckung ihrer Kosten  zurück zu stellen. Auch der Verzicht eines behinderten Kindes auf den sogenannten Pflichtteil ist nicht etwa sittenwidrig.

 

Der Sozialleistungsträger argumentiert mit dem Nachranggrundsatz der Leistungen nach dem SGB XII und hält Vereinbarungen, die sich im Ergebnis zu seinen Lasten auswirken, für unwirksam. Zur Errichtung eines solchen Testamentes sollten Sie daher die Beratung eines Fachanwaltes für Sozialrecht suchen.



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