Christian L. Fritz

 

Roland Rosenow

 

Cora Häringer

 

Elmar Kuntz

 

Martin Weise

 

Janina Reiling

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"Das Gesetz in seiner erhabenen Gleichheit verbietet es Armen und Reichen gleichermaßen, zu betteln, unter der Brücken zu schlafen  und Brot zu stehlen."

(Anatole France)

 

Seminarprogramm 2013: Im Jahr 2013 laden wir Sie zu den hier aufgeführten Seminaren ein: Programm offene Seminare 2013. [mehr]

 

Link des Monats: Die "Kooperation Behinderter im Internet e.V" – Kobinet – betreibt einen Nachrichtendienst, der sich auf die Belange von Menschen mit Behinderung spezialisiert hat. Die Website www.kobinet-nachrichten.org zeichnet sich durch engagierte Berichterstattung und hohe  journalistische Qualität aus. [mehr Links]

 

Januar 2013: Unser Büro in Offenburg ist geöffnet. [mehr]

 

Aktuelle Meldungen

24.5.2013: WDR 2-Bericht über das "Kinderbettverfahren"

Der WDR 2 hat über das u.g. Verfahren ( B 4 AS 79/12 R ) berichtet. Der Bericht kann unter folgendem Link angehört werden. [WDR 2 im Internet]

 

23.5.2013: Alleinerziehende und "Hartz IV"

41 Prozent aller Alleinerziehenden beziehen Arbeitslosengeld II. Das habe der DGB ermittelt, kann man im Moment in verschiedenen Meldungen lesen, die über das "Kinderbett-Urteil" des BSG (s.u.) berichten. Die Zahl stimmt, aber wer die Untersuchung nachlesen will, wird beim DGB nicht fündig werden. Die Zahl kommt aus einer Untersucheung des Instituts für Arbeits- und Berufsforschung (iab) der Bundesagentur für Arbeit.

Wie kommt es zu der Meldung? Ein Korrespondent der dpa sprach am vergangenen Freitag mit Roland Rosenow aus unserer Kanzlei, um über das "Kinderbett-Verfahren" zu berichten. Roland Rosenow informierte ihn über die wirtschaftliche Lage Alleinerziehender in Deutschland. Vielleicht sprach er zu undeutlich, vielleicht schrieb der Korrespondent zu schnell, jedenfalls wurde aus "iab" "DGB". Wer die Untersuchung nachlesen möchte, findet sie unter dem folgenden Link.

[iab-Bericht] [zur Lage Alleinerziehender]

 

23.5.2013: Bundessozialgericht spricht Anspruch auf eine einmalige Leistung für ein Bett für ein Kind zu

Das BSG hat heute entschieden, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") einen Anspruch auf einmalige Hilfen für Möbel haben, die sie erstmals brauchen ( B 4 AS 79/12 R ). Im Streit stand die Frage, ob die im Gesetz vorgesehenen einmaligen Hilfe für "Erstausstattung" nur die einmalige Anschaffung eines Gitterbettchens umfassen, oder ob auch für ein größeres Bett eine einmalige Hilfe bewilligt werden muss, wenn das Kind aus dem Gitterbett herausgewachsen ist. Die Instanzgerichte hatte die Rechtsausfassung des Jobcenters bestätigt, aber die Berufung und die Revision zugelassen. Das BSG hat nun das Argument, ein größeres Bett ersetze lediglich das Gitterbett und sei deshalb "Ergänzungsbedarf", der aus dem Regelsatz zu bestreiten ist, verworfen und entschieden, dass das Jobcenter für das große Bett eine einmalige Hilfe gewähren muss. Das Verfahren ist auf unserer Website dokumentiert. [zur Verfahrensdokumentation] [Terminsbericht BSG]

 

22.5.2013: Bundessozialgericht lässt Revision in Sozialhilfesache zu

Mit Beschluss vom 25.4.2012 hat das BSG in einer Sozialhilfesache die Revision gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.7.2012 zum AZ L 2 SO 4215/10 zugelassen. In der Sache geht es um die Frage, ob die "Rücknahme" eines "Antrages" auf Sozialhilfe zum Wegfall des Anspruchs führt, obwohl § 18 SGB XII sagt, dass die Sozialhilfe mit der Bekanntheit des Bedarfs beim Träger einsetzt und nicht erst auf Antrag gewährt wird.

Bemerkenswert ist, dass die erste und die zweite Instanz Prozesskostenhilfe versagt hatten, weil die Sache von vorneherein aussichtslos sei. Durch den höchstrichterlichen Beschluss und durch die PKH-Bewilligung durch das BSG muss diese Auffassung als widerlegt gelten.

Das BSG hat damit seit 2009 auf Nichtzulassungsbeschwerden aus unserer Kanzlei hin insgesamt 7 Mal die Revision zugelassen und ein Mal das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In zwei weiteren dieser Verfahren hatten beide Instanzgerichte Prozesskostenhilfe wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit versagt (BSG, 9.11.2010, B 4 AS 107/10 B, Revision B 4 AS 204/10 R, stattgebendes Urteil [Dokum.]; BSG, 17.6.10, B 14 AS 6/10 B; Revision B 14 AS 107/10 R, Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an die zweite Instanz [Dokum.]). In einem Fall vesagte nur die 2. Instanz PKH wg. Aussichtslosigkeit, während das BSG die Revision zuließ und ihr später weitgehend stattgab (BSG, 16.12.2010, B 8 SO 39/10 B, Revision B 8 SO 1/11 R [Urteil]). In einem weiteren Verfahren bewilligte das BSG PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, nachdem die Instanzgerichte PKH für beide Instanzen versagt hatten (BSG, 1.7.10, B 8 SO 4/10 B), wies die Nichtzulassungsbeschwerde dann allerdings zurück.

Dieser Befund bestätigt unsere Auffassung, dass die PKH-Rechtsprechung der Instanzgerichte in der Tendenz restriktiver ist, als das Gesetz das vorgibt.

 

25.4.2013: LSG Sachsen-Anhalt entscheidet, dass über Umzugskosten unabhängig von der Angemessenheit der neuen KdU zu entscheiden ist (Beschluss vom 27.11.2013, L 5 AS 902/12 B ER)

Das LSG Sachsen-Anhalt hat im November 2012 im Eilverfahren entschieden, dass im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II Umzugskosten ggf. auch dann vom Jobcenter zu übernehmen sein können, wenn die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung nicht angemessen sind [Download Beschluss]. Nur einen Monat zuvor hatte das BSG eine Nichtzulassungsbeschwerde, die gerade diese Frage zum Gegenstand hatte, als unzulässig zurückgewiesen [zum Verfahren]. Damit liegt nun divergierende Rechtsprechung zweier Landessozialgerichte vor.

 

15.4.2013: Bewegung in der Rechtsprechung zu "Mietobergrenzen"

Nach dem SG Leipzig hat sich nun auch das SG Dresden dem SG Mainz angeschlossen und entschieden, dass das vom BSG entwickelte Konzept zur Bezifferung der "Mietobergrenzen" nach dem Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 nicht mehr als verfassungskonform angesehen werden kann.

Das SG Dresden führt u.a. aus:

 

"Wie problematisch die Rechtsprechung des BSG zum 'schlüssigen Konzept' sich in der Praxis auswirkt, kann bereits daraus ersehen werden, dass es bislang soweit ersichtlich bundesweit erst einem Jobcenter gelungen ist, ein 'schlüssiges Konzept' zu erstellen, das vor dem BSG Bestand hatte, und dass derzeit allein gegen den Beklagten vor dem Sozialgericht Dresden eine vierstellige Zahl von Verfahren anhängig ist, in denen der Beklagte die geltend gemachten Bedarfe der Unterkunft für unangemessen hält. Die Rechtsprechung des BSG hat in diesem Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums – die Sicherung der Unterkunft ist eine der wichtigsten Grundlagen der physischen Existenz des Menschen – keinerlei Rechtssicherheit gebracht, sondern vielmehr für einen erheblichen Teil der auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Menschen zu dauerhafter Unsicherheit über einen beträchtlichen Teil der ihnen zustehenden Leistungen geführt." [Download Urteil]

 

9.4.2013: SG Leipzig verwirft Produkttheorie zur Bestimmung der "Mietobergrenze" als verfassungswidrig (S 20 AS 2707/12)

Das SG Leipzig hat am 15.2.2013 entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den sog. "Mietobergrenzen" mit dem "Hartz-IV-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) nicht vereinbar ist. Die Regelung sei nicht hinreichend bestimmt. Das SG Leipzig wörtlich: "Das Gesetz duldet nämlich an dieser Stelle keine Unbestimmtheit." Die Beschränkung der Übernahme der Unterkunftskosten auf die "angemessenen" Kosten ergibt sich aus § 22 Abs. 1 2. Halbsatz SGB II. Das SG Leipzig dazu: "Der verbleibende Teil, der defizitäre zweite Halbsatz, ist lediglich in Ausnahmefällen heranzuziehen. Er kann vorläufig nur als eine Art Korrektiv dienen, nämlich dann, wenn die Unterkunftsverhältnisse bzw. -kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den sonstigen Lebensumständen des Alg-II-Empfängers stehen. Mit anderen Worten: Das Maß ist überschritten, wenn Empfänger von Sozialleistungen in Luxusunterkünften wohnen." [zum Urteil]

 

25.3.2013: SG Freiburg versagt Nachtwache im Hauptsacheverfahren

Im "Nachtwachenfall" hat das erstinstanzliche Gericht die Klage in der Hauptsache abgewiesen, nachdem das Landessozialgericht in drei aufeinanderfolgenden Eilentscheidungen entschieden hatte, dass der Sozialhilfeträger die Kosten einer Nachtwache (monatlich ca. 6.500 €), die notwendig ist, um die nächtliche Fixierung einer 80-jährigen Frau, die an einer chronifizierten Psychose leidet, zu vermeiden, für jeweils sechs Monate vorläufig tragen muss. Das SG Freiburg ist der Auffassung, das Pflegeheim, das zum Verfahren beigeladen wurde,  sei vertraglich – insbesondere aus dem Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI, der für fast alle Pflegeheime gilt – verpflichtet, auch die streitgegenständliche Leistung im Rahmen des vereinbarten Entgeltes zu erbringen. In der Begründung führt das Gericht aus:

 

"Sofern bei der Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine nächtliche 1:1-Betreuung medizinisch und pflegerisch angezeigt ist, ist die Beigeladene vertraglich verpflichtet, eine entsprechende Leistung zu erbringen. Die Beigeladene kann sich ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mit dem pauschalen Einwand entledigen, dass ihr mit der gegenwärtigen Personalausstattung die nächtliche Betreuung nicht möglich ist. Vielmehr muss die Beigeladene die zur Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlichen sächlichen und personellen Mittel bereit halten oder sich verschaffen."

 

Das Problem, dass Fixierungen in der Praxis häufig vorkommen, war in der Verhandlung erörtert worden. Dabei stand außer Frage, dass eine Fixierung nur dann zulässig ist, wenn alle anderen Mittel versagen. Die Rechtsprechung der Betreuungsgerichte hat die bisherigen Entscheidungen im "Nachtwachenfall" zum Anlass genommen, gründlicher zu prüfen, ob eine Fixierung durch mildere Mittel vermieden werden kann. In einer aktuellen Entscheidung hat das AG Frankfurt die Genehmigung einer Fixierung versagt (AG Frankfurt, 29.11.2012, 49 XVII HOF 3023/11) und dabei unter anderem auf den Beschluss des SG Freiburg in dieser Sache vom 15.12.2011 (S 9 SO 5771/11 ER) Bezug genommen.

 

Sollte diese Rechtsprechung Bestand haben, werden Pflegeheime, die auch psychisch kranke Bewohner versorgen, gezwungen sein, die besonderen Bedarfe dieser Personengruppe in Vergütungsverhandlungen zu berücksichtigten. Dem Bewohner können sie wegen der einschlägigen Regelungen des WBVG und des SGB XI jedenfalls nicht in Rechnung gestellt werden. Das könnte einerseits die Kosten der stationären Pflege in Deutschland spürbar beeinflussen und andererseits dazu beitragen, dass die freiheitsberaubende Fixierung ein echter Ausnahmefall wird. [mehr] [Weitergehende Informationen zur Fixierung in Heimen: Redufix]

 

 

[Ältere Meldungen]

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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