§ 4 SGB IX

 

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder

4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden können. Dabei werden behinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
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Teilhabe für alte Menschen

Teilhabe geht vor Pflege. Das Sozialgesetzbuch (SGB) lässt keinen Zweifel an diesem Grundsatz. Der Begriff der Rehabilitationsleistungen, den das SGB verwendet ist sehr weit: Alle Leistungen zur Teilhabe heißen manchmal "Teilhabeleistungen", manchmal "Rehabilitationsleistungen". Eine allgemeine Definition gibt § 4 SGB IX. Pflegeleistungen sind eigentlich ein Spezialfall von Teilhabeleistungen. Sie sollten immer als letzte Möglichkeit verstanden werden (vgl. Rosenow, Teilhabeleistungen für alte Menschen).

 

In der Praxis scheint jedoch für alle, die das Rentenalter erreicht haben, gerade der umgekehrte Grundsatz zu gelten: Pflege vor Teilhabe. Wenn Pflege geleistet wird, wo Teilhabeleistungen angemessen und möglich wären, dann hat das den vorzeitigen Abbau von Ressourcen zur Folge. Wer gepflegt wird, anstatt in seiner Fähigkeit, am gesellschaftlichen teilzuhaben Untersützung zu finden, wird ausgegrenzt. Deshalb machen wir uns dafür stark, dass der Grundsatz Teilhabe vor Pflege auch für alte Menschen gilt.

 

Wir hoffen, dass sich zunehmend mutige Unternehmerinnen und Unternehmer finden, die innovative Teilhabeprojekte entwickeln und am Markt etablieren wollen. Wir liefern das rechtliche know-how, das dazu notwendig ist.



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