Artikel 19 UN-BRK
Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.
Ambulante Wohngruppen
In Deutschland werden Menschen, die Hilfe brauchen und nicht von ihrer Familie versorgt werden können, im Regelfall in einem Heim untergebracht. Aber immer mehr Menschen finden große Einrichtungen mit mehreren Stationen, in denen sich eine eigene Welt entwickelt, die eigenen Regeln folgt, nicht mehr gut.
Die Alternative sind kleine Wohngruppen, zB für Menschen mit einer Behinderung oder für Demenzkranke. Wohngemeinschaften, innerhalb derer die Hilfen, die die Bewohner brauchen, angeboten werden, sind näher am normalen Leben als große Heime und tendieren deshalb weniger dazu, ihre Bewohner aus der Gesellschaft auszugrenzen. Der Wunsch, nicht in einem großen Wohnheim, sondern in einer kleinen Wohngemeinschaft zu leben, wird rechtlich unterstützt durch Artikel 19 der UN-BRK und durch das Wunsch- und Wahlrecht aus § 9 SGB IX. Trotzdem tut das Sozialleistungssystem sich schwer damit, etwas anderes als die gewohnten Großeinrichtungen zu akzeptieren.
Wir begleiten Menschen und Gruppen, die sich für moderne Wohnformen mitten in der Gesellschaft einsetzen. Wir führen gerichtliche Verfahren, die sich darauf richten, dass die Sozialverwaltung nicht nur Kosten für Großeinrichtungen übernimmt, sondern statt dessen innovative Wohnformen finanziert. Wir beraten Projektentwickler und zeigen auf, welche Möglichkeiten, die noch nicht genutzt werden, das Sozialrecht bietet.
