.

Abgaben für Geringverdiener

Seit Jahren wird in Deutschland immer wieder behauptet, die Einkommenssteuer sei ein Problem. Tatsache ist: Die Einkommenssteuer ist in Deutschland so niedrig, wie in kaum einem anderen Land in Europa. Dagegen sind die Sozialversicherungsabgaben kaum irgendwo auf der Welt so hoch wie bei uns. Die Untersuchung "Taxing Wages" (Die Besteuerung von Einkommen), die von der OECD jedes Jahr herausgegeben wird, kam 2008 zum Ergebnis, dass Deutschland Spitzenreiter ist bei der Abgabenbelastung von Geringverdienern.

 

In der internationalen Wahrnehmung wird nicht ganz so feinsinnig wie in Deutschland unterschieden zwischen

– Steuern im engeren Sinne,

– Sozialversicheungsabgaben, die der Arbeitnehmer zahlt und

– Sozialversicherungsabgaben, die der Arbeitgeber zahlt.

 

Das ist auch sinnvoll, denn alle drei Abgabenarten sind staatlich festgesetzte Abgaben und nicht etwa freiwillig gezahlte Versicherungsbeiträge. Umgekehrt besteht der Leistunsganspruch auch dann, wenn nicht gezahlt wurde: Die Rente bekommt man auch dann, wenn der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge gar nicht gezahlt hat.

 

Genauso wenig ist der Arbeitgeberbeitrag etwas, das der Arbeitgeber wirklich bezahlt. Das Arbeitnehmerbrutto interessiert den Arbeitgeber nie. Er interessiert sich nur für das Arbeitgeberbrutto, also den Bruttolohn zuzüglich Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung. Der Beschäftigte muss durch seine Arbeit nicht nur seinen Bruttolohn erwirtschaften, sondern auch den Arbeitgeberanteil. Anders ginge es auch nicht, denn wo sollte das Unternehmen das Geld für den sogenannten Arbeitgeberanteil hernehmen, wenn nicht aus dem, was die Mitarbeiter erwirtschaften?

 

Deshalb wird international verglichen, was der Arbeitgeber insgesamt für den Beschäftigten bezahlt und wieviel davon beim Beschäftigten ankommt. Dieses Verhältnis ist in Deutschland für Geringverdiener besonders bedrückend.

 

Zumindest in Bezug auf die Rentenversicherungsbeiträge halten wir diese Situation für verfassungswidrig. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassunsgerichts sagt, dass das Existenzminimum abgabenfrei bleiben muss. Das hat der Gesetzgeber auch für die Lohn- und Einkommenssteuer umgesetzt – nicht aber für die Rentenversicherungsabgaben. Die muss man auch dann bezahlen, wenn man ergänzend Grundsicherungsleistungen bekommt. Wenn man die Rentenbeiträge nicht als Versicherungsbeiträge versteht, sondern – richtigerweise – als Abgabe, dann ist es mit dem Grundsatz der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht vereinbar, dass man für die Rentenversicherung auch dann bezahlen muss, wenn man Einkommen hat, das unter dem Existenzminimum liegt.

 

Wir streben an, diese Frage vom Bundesverfassungsgericht klären zu lassen und werden darüber demnächst in unserer Verfahrenübersicht berichten.



.
.

xxnoxx_zaehler