Kostenerstattungsanspruch des Nothelfers
§ 25 SGB XII normiert einen Erstattungsanspruch desjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe leistet, gegenüber dem Sozialhilfeträger, wenn dieser eine ihm obliegende Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte. Der Sozialhilfeempfänger ist in den Worten des Bundesverwaltungsgerichtes kein Almosenempfänger, sondern Inhaber eines subjektiven öffentlichen Rechts; derjenige, der in einem Notfall für den Sozialhilfeträger einspringt, soll daher einen Kostenerstattungsanspruch erhalten und in seiner Hilfsbereitschaft durch Gewährleistung eines leistungsfähigen Schuldners bestärkt werden. Relevanz erfährt diese Vorschrift jeden Tag in vielen Fällen, in denen medizinische Hilfeleistungen erbracht werden, bevor der Versicherungsschutz des Patienten bestätigt ist. Angewandt wird die Vorschrift zum Kostenersatz des Nothelfers aber immer weniger. Die Motivation des Gesetzgebers findet in unserem Alltag keinen Niederschlag mehr.
Dabei geht es ganz unmittelbar um die Frage, wie unsere Gesellschaft mit den Mitgliedern umgeht, die davon bedroht sind, durch die Maschen des vielgepriesenen "sozialen Netzes" zu fallen. Wir setzen uns dafür ein, dass der Arzt, der im Notfall Hilfe leistet, es wieder tut, ohne es zu bereuen.
